SATZUNG der FöTEV–Nds (Föderation Türkischer Elternvereine in Niedersachsen)

Vereinsgericht Hannover Registernummer 201734

§1 NAME und SITZ

  1. Der Verein trägt den Namen

FöTEV-Nds – Föderation Türkischer Elternvereine in Niedersachsen Aşağı Saksonya Türk Veli Dernekleri Federasyonu

und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz

„e.V.“

2. Der Sitz der Föderation ist Hannover.

3. Die Föderation arbeitet landesweit in Niedersachsen.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Stellung der Föderation

Die Föderation ist konfessionell, parteipolitisch und ethnisch unabhängig. Sie bekennt sich uneingeschränkt zur rechtsstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland.

Die Föderation ist demokratisch und säkular aufgestellt.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Die Föderation verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  2. Mittel der Föderation dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Föderation fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Zweck der Föderation

  1. Zweck der Föderation ist die Förderung der Jugendhilfe und der Bildung, einschließlich der Förderung der kulturellen Kinder- und Jugendbildung sowie der Schutz der Familie, um:
  • eine selbstbewusste, leistungsfähige, begabungsgerechte und daher differenzierte Beschulung für Kinder und Jugendliche mit und ohne Migrationsgeschichte zu erhalten bzw. herzustellen,
  • Chancengleichheit und Partizipation der Kinder und Eltern mit Migrationsgeschichte zu erreichen,
  • das Recht der Kinder und Jugendlichen auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit im Rahmen der freiheitlichen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und UN- Kinderrechtskonvention zu sichern,
  • für die den Eltern verfassungs- und gesetzmäßig zustehenden Rechte einzutreten und
  • Kinder und Jugendliche zu demokratisch denkenden und handelnden Menschen zu erziehen
  • Familien nach der gültigen Richtlinie des Landes Niedersachsen zu Familienerholungen und Freizeiten zu beraten sowie Landesmittel zu vermitteln und Familienfreizeiten mit Bildungsangebot durchzuführen,
  • gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit ihre Expertise über Familienbelange, unabhängig von der Familienform einzubringen
  • Menschen zu befähigen, die komplexen gesellschaftlichen Gegebenheiten und Veränderungen zu begreifen und mitgestalten zu können, mittels Achtsamkeitsförderung, Empowerment und künstlerischer Gestaltung.

2. Die Föderation bildet einen Dachverband für Migranten Elternvereine und anderer Vereine, die im Bereich der Erziehung und Bildung in Niedersachsen tätig sind und ausschließlich steuerbegünstigte Körperschaften (gemeinnützig) sind.

3. Die Föderation kann mit anderen Migrantenelternvereinen und -initiativen in Niedersachsen bzw. anderen Dachverbänden, die auf dem Gebiet der Erziehung und Bildung tätig sind, kooperieren und auch Mitglied werden

4. Die Föderation kann durch Beschluss des Vorstandes Mitglied bei der FÖTED Föderation Türkischer Elternvereine in Deutschland e.V. werden.

§ 6 Aufgaben der Föderation

Die Föderation setzt sich landesweit für die Interessen der Eltern und Kinder mit Migrationshintergrund ein. Die Föderation fördert Elternvereine und andere Vereine, die im Bereich der Erziehung und Bildung einschließlich der Förderung der kulturellen Kinder- und Jugendbildung sowie der Schutz der Familie tätig sind und ausschließlich steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne der Abgabenordnung sind (gemeinnützig). Diese Vereine unterstützt die Föderation bei der Gründung. Sie fördert die Mitwirkung der Eltern durch Beratung und Information der Mitgliedsvereine. Zu diesem Zwecke arbeitet die Föderation mit den Gremien der Elternschaft, den Familienverbänden, mit Behörden und gesetzgebenden Körperschaften sowie mit wissenschaftlichen Institutionen, Parteien und gesellschaftlichen Gruppen zusammen. Sie unterstützt die Elternarbeit durch schul- und bildungspolitische Veröffentlichungen.

Die Föderation setzt sich für folgende Themen ein:

  • die Förderung von Kindern in den vorschulischen, schulischen und außerschulischen Bereichen
  • die Verbesserung ihrer Schul-, Bildungs- und Ausbildungssituation
  • Vermittlung von Wissen über ihrer Herkunftskultur, Muttersprache und interkulturelle Kompetenz
  • Aufklärungsarbeit für Eltern, Lehrerinnen und Erzieherinnen und anderen über Fragen der Erziehung, Bildung und zur Situation der Eltern
  • Organisieren von Veranstaltungen, Seminaren, Kursen, Kulturveranstaltungen, Versammlungen, Fachtagungen, Fortbildungen usw.
  • Errichtung von Eltern-, Familien-, Schülerinnen-, Jugendberatungs-, und Begegnungszentren; Unterstützung für öffentliche oder private Einrichtungen mit ähnlicher Zielsetzung
  • Errichtung von Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (z.B. Kita, Hort, Schule u.ä.); Entwicklung und Unterstützung von Projekten in diesem Bereich zur Verbesserung der Situation von Kindern Migrationshintergrund
  • Vermeidung bzw. Verringerung von Förderschulüberweisung und Aufklärung über den Verlauf sonderpädagogischer Förderungsmöglichkeiten der inklusiven bzw. integrativen Beschulung
  • familienpolitische Themen ein

§ 7 Mitgliedschaft

  1. Die Gründer des Vereins sind die ersten Mitglieder.
  2. Mitglied können alle in Niedersachsen tätigen Elternvereine und alle anderen eingetragenen Vereine werden, die im Bereich Erziehung und Bildung tätig sind und sich zu den Zielen der FöTEV-Nds bekennen und ausschließlich steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne der Abgabenordnung sind (gemeinnützig).
  3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dem Antrag ist die Satzung des Vereins beizufügen. Über die Mitgliedschaft wird auf der darauf folgenden Sitzung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der Stimmen entschieden. Die Entscheidung ist dem/der Antragsteller/in schriftlich mitteilen.
  4. Sollte der Vorstand einen Mitgliedsantrag ablehnen, so kann gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, der Antragsteller Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitglieder führen ihre Geschäfte autonom. Die Tätigkeiten der Vereine sind für die Föderation nicht bindend.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt
    • durch schriftliche Austrittserklärung, die nur mit vierteljährlicher Kündigung zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig ist;
    • durch Ausschluss wegen föderationsschädigenden Verhaltens. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, gegen dessen Entscheidung eine Berufung an die Delegiertenversammlung innerhalb von 4 Wochen möglich ist;
    • wenn ein Mitgliedsverein mit der Zahlung eines Jahresbeitrages länger als 12 Monate im Rückstand ist. Der Vorstand kann dann nach vorheriger Mahnung eine Streichung in der Mitgliederliste vornehmen.
  7. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Delegiertenversammlung festgelegt. Er beträgt bis auf weiteres 60,00 € jährlich.
  8. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der anderen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages entbunden. Über weitere Ehrungen beschließt der Vorstand.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a. die Delegiertenversammlung (§ 10)

b. der Vorstand (§ 11)

c. der Beirat ( §13)

Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 9 Delegiertenversammlung

1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der Föderation.

2. Stimmberechtigte Mitglieder der Delegiertenversammlung sind:

a. die Vorstandsmitglieder

b. die Delegierten der Mitgliedsvereine

3. Jeder Mitgliedsverein entsendet einen Delegierten. Jeder Mitgliedsverein hat eine Stimme, die nicht übertragen werden darf.

4. Die ordentliche Delegiertenversammlung findet alle 2 Jahre statt. Zur ordentlichen Delegiertenversammlung hat der Vorstand die Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher, unter Angabe des Datums, der Tagesordnung und des Versammlungsortes durch einfachen Brief und / oder per e–mail einzuladen. Bei Satzungsänderungen ist die geplante Satzungsänderung der Ladung beizufügen. Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tage vor der Delegiertenversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.

5. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden. Auf Antrag von ¼ der Mitgliedsorganisationen oder der KassenprüferInnen muss der Vorstand innerhalb eines Monat entsprechend der Satzung eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen.

6. Die Delegiertenversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes des Kassenprüfers und die Entlastung des Vorstandes,
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  • die Wahl eines Kassenprüfers,
  • Änderung der Satzung,
  • Auflösung der Föderation,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand

7. Die Delegiertenversammlung wird durch eine/n Versammlungsleiter/in, und dem SchriftführerInnen geleitet. Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer/innen dürfen nicht zur Versammlungsleitung gewählt werden.

8. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der Delegierten anwesend sind. Bei Entscheidungen über Satzungsänderungen und Abberufungen ist eine Beschlussfähigkeit nur gegeben, wenn die Hälfte aller Delegierten anwesend ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, ist zu einer erneuten Delegiertenversammlung einzuladen, die innerhalb von vier Wochen stattfinden muss. Die erneut einberufene Delegiertenversammlung ist mit den erschienenen Delegierten beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist auf der Einladung gesondert hinzuweisen.

9. Für die Änderung der Satzung und die Abberufung des Vorstandes ist jeweils eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

10. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und die Abstimmungsergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Sie ist von der/dem Vorsitzenden der Versammlung und von dem Protokollanten zu unterzeichnen.

11. Die KassenprüferInnen gehören der Delegiertenversammlung mit allen Rechten, außer dem Stimmrecht, an.

§ 10 Vorstand

  1. Von der Delegiertenversammlung werden folgende Vorstandsmitglieder für 2 Jahre gewählt:

a. die/der Vorsitzende

b. 2 stellvertretende Vorsitzende

c. der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister

d. dem Schriftführer / in

e. min. 2 Beisitzer

f. 2 Ersatzmitglieder

2. Eine Wiederwahl ist zulässig. In den Vorstand können nur Delegierte gewählt werden, deren Mitgliedsverein min. seit 1 Jahr Mitglied der Föderation sind.

3. Die Vorstandsmitglieder nach Ziffer 1 a – d bilden den Vorstand im Sinne des BGB. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder zusammen befugt.

4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Delegiertenversammlung in der Satzung übertragen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung
  • laufenden Geschäfte des Vereins zu besorgen
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Buchführung und Erstellen eines Jahres- bzw. Kassenberichts
  • Abschluss und Kündigung von hauptamtlichen Mitarbeitern sowie der Honorarkräfte
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. Der Vorstand nimmt die Aufgabenverteilung unter sich vor und kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Vorstandsmitglieder können zur Unterstützung ihrer Arbeit Arbeitsgruppen einrichten

5. Der Schatzmeister ist verantwortlich für den gesamten Geldverkehr, wie z. B. Eingang der Beiträge und die pünktliche Begleichung von Verbindlichkeiten. Alle Ausgaben und Einnahmen werden durch den Schatzmeister unter Aufbewahrung der Belege gemäß den Grundsätzen der ordentlichen Buchführung aufgezeichnet.

Der Geldverkehr der Föderation ist nur durch gemeinsame Unterschrift der / des Vorsitzende bzw. ein stellvertretende/ r Vorsitzender und dem Schatzmeister möglich.

Der Schatzmeister legt dem Vorstand nach Ablauf des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) den Kassenbericht und bei der Delegiertenversammlung den Entlastungsantrag für den Schatzmeister vor.

6. Der Schriftführer ist beauftragt mit der Führung des Protokolls der Delegiertenversammlungen und Vorstandssitzungen, der Chronik und Sammlung der Presseberichte.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der / von dem Vorsitzenden per Mail einberufen und geleitet werden. Im Verhinderungsfalle der / des Vorsitzende/n wird die Vorstandssitzung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Es ist eine Frist von 1 Woche einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn min. 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Vorstandssitzung hat der Schriftführer ein Protokoll zu erstellen, dass vom Schriftführer und der / dem Vorsitzende/n, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Alle Verhandlungen des Vorstandes sind vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Die Entlastung des Vorstandes obliegt der Delegiertenversammlung.

§ 11 Kassenprüfer

  1. Die Delegiertenversammlung wählt zur Prüfung der satzungs- und ordnungsgemäßen Führung der Finanzgeschäfte 3 Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden für 2 Jahre gewählt.
  2. Vorstandsmitglieder und Bedienstete der Föderation dürfen nicht zu Kassenprüfern gewählt werden.
  3. Die Kassenprüfer haben das Recht die Kassenbücher einzusehen. Die Kassenprüfer legen zu jeder Sitzung der Delegiertenversammlung, auf denen Wahlen stattfinden, einen Rechnungsprüfungsbericht vor.

§ 12 Beirat

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Delegiertenversammlung einen Beirat wählen. Der Beirat besteht aus min. 3 Personen.

Der Beirat hat folgende Aufgaben:

  • Beratung des Vorstandes in allen Bereichen
  • Anregungen zu neuen Vorhaben / Entwicklungen

Der Beirat kann sich eine eigene Beiratsordnung geben, in der alles weitere festgelegt wird.

§ 13 Auflösung der Föderation

  1. Die Auflösung der Föderation kann nur in einer Delegiertenversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Auflösung der Föderation angekündigt ist. Der Beschluss der Auflösung kann nur dann gefasst werden, wenn mindestens 2/3 aller Delegierten anwesend sind. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten. Anderenfalls ist am gleichen Tage eine zweite Versammlung durchführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann, wenn dieses in der Einladung angekündigt ist.
  2. Im Falle der Auflösung sind die / der Vorsitzende und der einer der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Umut e.V. der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde auf der Delegiertenversammlung am 06.11.2022 in Hannover beschlossen; sie tritt nach Beschlussfassung in Kraft. Mit Inkrafttreten der vorstehenden Satzung tritt die bisherige Satzung in der Fassung vom 20.12.2014 außer Kraft.